Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. In Härtefällen (Mehrlingsgeburten, Behinderungen...) gilt die Elternschaftsbeihilfe bis zu 24 Monate, wenn sie innerhalb der ersten 6 Monate geltend gemacht wurde. Die Elternschaftsbeihilfe ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, unter anderem dürfen bei Einkünften und Vermögen gewisse Grenzbeträge nicht überschritten werden. Zudem darf der das Kind zur Hauptsache betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe beziehen, muss seit mindestens einem Jahr seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben und sich während der Bezugsdauer, zusammen mit dem Kind, auch im Kanton aufhalten. Die Elternschaftsbeihilfe ist ein von der Sozialhilfe unabhängiges Instrument und muss nicht zurückerstattet werden.
Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung werden als Einkünfte bei der Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens berücksichtigt.